Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings bedarf es der Schuldspruchberichtigung, soweit das Landgericht im Fall II 1 der Urteilsgründe Tateinheit zwischen dem gewerbsmäßigen Schmuggel und der (zugrunde liegenden) Eingangsabgabenhinterziehung angenommen hat. Der Tatbestand des § 373 Abs. 1 AO verdrängt als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung den Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO (BGHSt 32, 95 f.; BGH wistra 1987, 30). Der Senat schließt aus, daß sich dieser Fehler auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.
Die Annahme jeweils fortgesetzter Handlungen, die der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) nicht entspricht, beschwert den Angeklagten nicht. Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden 844 Fälle des gewerbsmäßigen Schmuggels hat der Tatrichter ebenso wie die Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung und die mit diesen einhergehenden Fälle der Urkundenfälschung im einzelnen festgestellt.
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