BGH - Beschluß vom 07.06.1994
5 StR 272/94
Normen:
AO § 370 ; StGB § 22, § 267 ;
Fundstellen:
wistra 1994, 268

BGH - Beschluß vom 07.06.1994 (5 StR 272/94) - DRsp Nr. 1994/3131

BGH, Beschluß vom 07.06.1994 - Aktenzeichen 5 StR 272/94

DRsp Nr. 1994/3131

1. Bei der mittelbaren Täterschaft ist die Einwirkung auf den Tatmittler nur dann der Anfang der Ausführungshandlung, wenn nach dem Tatplan die Tat im unmittelbaren Anschluß ausgeführt werrden soll. 2. Zwischen Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung kann Tatmherheit bestehen.

Normenkette:

AO § 370 ; StGB § 22, § 267 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen acht Jahre sowie ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Mai 1994 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Zutreffend hat das Landgericht zwischen der vom Angeklagten begangenen Umsatzsteuerhinterziehung und der Urkundenfälschung Tatmehrheit angenommen. Soweit der Angeklagte die Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1987 bis 1991 selbst unterzeichnete, liegt zwischen beiden Tatbeständen ohnehin keine auch nur teilweise identische Tatbestandsverwirklichung im Sinne von § 52 StGB vor.