BGH - Beschluß vom 07.09.1994
5 StR 489/94
Normen:
AO § 370 ; EStG § 4, § 11 ;

BGH - Beschluß vom 07.09.1994 (5 StR 489/94) - DRsp Nr. 1995/327

BGH, Beschluß vom 07.09.1994 - Aktenzeichen 5 StR 489/94

DRsp Nr. 1995/327

»Im Rahmen einer Gewinnermittlung durch Überschußrechnung beeinflußen Verbindlichkeiten den Gewinn nicht; sie sind erst bei ihrer Zahlung zu berücksichtigen.«

Normenkette:

AO § 370 ; EStG § 4, § 11 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Mai 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. August 1994 bemerkt der Senat: