BGH - Beschluß vom 12.09.1994
5 StR 487/94
Normen:
StGB § 70 ;
Fundstellen:
NStZ 1995, 124
wistra 1995, 22

BGH - Beschluß vom 12.09.1994 (5 StR 487/94) - DRsp Nr. 1995/310

BGH, Beschluß vom 12.09.1994 - Aktenzeichen 5 StR 487/94

DRsp Nr. 1995/310

Die Verhängung eines Berufsverbots setzt voraus, daß die strafbare Handlung Ausfluß der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit war (berufstypischer Zusammenhang). Sie kommt ferner nur in Betracht, wenn nicht zu erwarten ist, daß bereits die Verurteilung zu Strafe den Täter von weiteren Taten abhalten wird.

Normenkette:

StGB § 70 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten "auf Lebenszeit untersagt, selbständig als Bauunternehmer oder als Geschäftsführer, auch als faktischer Geschäftsführer, eines Bauunternehmens tätig zu sein". Mit seiner Revision wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Anordnung des Berufsverbots. Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Maßregel und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Entscheidung hierüber.