Die Revisionen der Angeklagten H und F gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. September 1993 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Soweit sich die Revision des Angeklagten H gegen die rechtliche Beurteilung der Entnahmen als verdeckte Gewinnausschüttungen wendet, wird auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BStBl. II 1993, 351 und 1993, 352, 355 verwiesen.
Einer Berücksichtigung der Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) steht im Hinblick auf die Abschnittsbesteuerung das Kompensationsverbot nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO entgegen.
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