BGH - Beschluss vom 22.05.1958
1 StR 533/57
Normen:
StGB § 68 ;
Vorinstanzen:
AG Dinkelsbühl,
Bayer. ObLG,

BGH - Beschluss vom 22.05.1958 (1 StR 533/57) - DRsp Nr. 2000/9405

BGH, Beschluss vom 22.05.1958 - Aktenzeichen 1 StR 533/57

DRsp Nr. 2000/9405

»Ersucht in einem Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, die selbst das Strafregister für den Beschuldigten führt, nur zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung das Amtsgericht, sie um die Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten zu bitten, so ist die dem Ersuchen entsprechende Verfügung des Amtsrichters keine richterliche Handlung, die geeignet ist, die Verjährung der Strafverfolgung gemäß § 68 StGB zu unterbrechen.«

Normenkette:

StGB § 68 ;

Gründe: