BGH - Beschluß vom 23.03.1994
5 StR 91/94
Normen:
AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr.1; StGB § 263 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 109
MDR 1994, 606
NJW 1994, 2302
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern,

BGH - Beschluß vom 23.03.1994 (5 StR 91/94) - DRsp Nr. 1997/2991

BGH, Beschluß vom 23.03.1994 - Aktenzeichen 5 StR 91/94

DRsp Nr. 1997/2991

»Fälle, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, sind nicht als Betrug, sondern als Steuerhinterziehung zu beurteilen(Fortführung von BGHSt 36, 100).«

Normenkette:

AO 1977 § 370 Abs. 1 Nr.1; StGB § 263 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen Betruges, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs im Fall B II 3 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht den Sachverhalt als Betrug nach § 263 StGB und nicht als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen hat.