Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen Betruges, Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. Es führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs im Fall B II 3 der Urteilsgründe, soweit das Landgericht den Sachverhalt als Betrug nach § 263 StGB und nicht als Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO angesehen hat.
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