BGH - Beschluß vom 24.01.1989
3 StR 313/88
Normen:
AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NStZ 1989, 272
Vorinstanzen:
LG Augsburg,

BGH - Beschluß vom 24.01.1989 (3 StR 313/88) - DRsp Nr. 1994/4170

BGH, Beschluß vom 24.01.1989 - Aktenzeichen 3 StR 313/88

DRsp Nr. 1994/4170

»In tatsächlicher Hinsicht unrichtige Rechnungen (Scheinrechnungen), die lediglich eine "schriftliche Lüge" enthalten, sind keine nachgemachten oder verfälschten Belege im Sinne des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO

Normenkette:

AO (1977) § 370 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im übrigen freigesprochen und sichergestellte 1. 427 Liter Alkohol eingezogen. Die Einzelstrafen betragen zwei Jahre und sechs Monate wegen Steuerhehlerei und zehn Monate wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils; im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.