Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. Mai 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Den Einwand der Revision, zwischen Umsatzsteuerhinterziehung einerseits und Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung andererseits hätte Tateinheit angenommen werden müssen, weil die jeweiligen Erklärungen gleichzeitig abgegeben worden seien, kann der Senat nicht überprüfen, weil das Urteil insofern keine Feststellungen enthält.
Dieser Mangel gefährdet den Bestand des Urteils aber aus folgenden Gründen nicht: Die Annahme fortgesetzter Handlung bei der Umsatzsteuerhinterziehung ist mit der neueren Rechtsprechung nicht zu vereinbaren (BGH Großer Senat BGHSt 40,
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