BGH - Urteil vom 01.02.1989
3 StR 179/88
Normen:
AO (1977) § 370 ; StGB (1975) § 263 ;
Fundstellen:
BGHSt 36, 100
Vorinstanzen:
LG Darmstadt,

BGH - Urteil vom 01.02.1989 (3 StR 179/88) - DRsp Nr. 1994/4165

BGH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 3 StR 179/88

DRsp Nr. 1994/4165

»Täuscht ein (tatsächlich existierender) Unternehmer gegenüber der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen vor, die zu einer Vorsteuererstattung führen sollen, ist § 370 AO auch dann anzuwenden, wenn der Unternehmer keine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang insgesamt erfunden ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 ; StGB (1975) § 263 ;

Gründe:

Der Schuldspruch wegen versuchter Steuerhinterziehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat hierzu festgestellt:

Der Angeklagte war Geschäftsführer und Gesellschafter der G -Gesellschaft für R mbH. Nachdem deren Vermögen verbraucht war, wurde auf einer Gesellschafterversammlung im Oktober 1983 die Auflösung der GmbH oder die Konkursanmeldung erörtert. Keiner dieser Wege wurde aber beschritten. "Die seit dieser Zeit vermögenslose und überschuldete Firma tätigte in der Folgezeit keine Umsätze mehr". Als der Angeklagte im Jahre 1984 dringend Geld benötigte, fertigte der Mitangeklagte P auf dessen Drängen vier an die Gesellschaft gerichtete Rechnungen, denen keine realen Geschäftsvorgänge zugrundelagen. Unter Bezugnahme darauf beantragte der Angeklagte Mitte Oktober 1984 für die GmbH beim zuständigen Finanzamt die Erstattung der in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuer. Zu einer Auszahlung der Beträge kam es nicht.