Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2018 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 22. September 2017 teilweise abgeändert, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 100.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 2014 zu zahlen.
Der Kläger trägt 41 vom Hundert der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten des ersten Rechtszugs. Im Übrigen tragen die Kosten des ersten Rechtszugs der Kläger in Höhe von 41 vom Hundert und der Beklagte in Höhe von 59 vom Hundert.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.
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