BGH - Urteil vom 04.07.1979
3 StR 130/79
Normen:
AO (1977) § 371 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 13.09.1978

BGH - Urteil vom 04.07.1979 (3 StR 130/79) - DRsp Nr. 2000/9411

BGH, Urteil vom 04.07.1979 - Aktenzeichen 3 StR 130/79

DRsp Nr. 2000/9411

»Der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung, der zwar nicht selbst Steuerschuldner ist, dem aber bei wirtschaftlicher Betrachtung der unmittelbare Vorteil aus der Tat zugeflossen ist, erlangt Straffreiheit nur durch fristgerechte Zahlung der gegen ihn festgesetzten Steuersumme.«

Normenkette:

AO (1977) § 371 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Steuerhinterziehung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A.

Die Verfahrensrügen

I.