Anklage und Eröffnungsbeschluss legen der Angeklagten zur Last, sich des fortgesetzten Betruges schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Nach dem Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, wie es in der Anklageschrift dargestellt ist und vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt worden ist, war die letzte Einzelhandlung des der Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Betruges im Juni 1972 beendet. Da die Verjährungsfrist für Betrug fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), war die Strafverfolgung sonach, sofern die Verjährung nicht unterbrochen worden ist, im Juni 1977 verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung ist jedoch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erfolgt. Mit Recht hat es deshalb das Verfahren wegen Verjährung eingestellt.
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