BGH - Urteil vom 10.10.2017
XI ZR 393/16
Normen:
BGB § 242 Cc;
Fundstellen:
BB 2017, 2818
MDR 2018, 43
NJW-RR 2018, 47
VersR 2018, 315
ZIP 2017, 2244
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 15.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 203/15
OLG Stuttgart, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 33/16

BGH - Urteil vom 10.10.2017 (XI ZR 393/16) - DRsp Nr. 2017/16569

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 393/16

DRsp Nr. 2017/16569

Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 242 Cc;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um die Erstattung eines geleisteten Aufhebungsentgelts nach Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin.