BGH - Urteil vom 10.10.2017
XI ZR 555/16
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 2818
MDR 2018, 43
NJW 2018, 225
ZIP 2017, 2349
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 25.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 96/15
OLG Koblenz, vom 07.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 1325/15

BGH - Urteil vom 10.10.2017 (XI ZR 555/16) - DRsp Nr. 2017/16578

BGH, Urteil vom 10.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 555/16

DRsp Nr. 2017/16578

Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. November 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 30. Dezember 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.

Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 218 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.