Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 25. November 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 30. Dezember 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf ihr Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.086,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2015 zu zahlen.
Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
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