BGH - Urteil vom 12.07.2018
I ZR 152/17
Normen:
BGB § 652; EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 87
MietRB 2019, 42
NJW 2019, 1223
NZM 2019, 217
VersR 2019, 813
WM 2019, 784
ZIP 2019, 277
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 387/15
OLG Düsseldorf, vom 28.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen I-7 U 118/16

BGH - Urteil vom 12.07.2018 (I ZR 152/17) - DRsp Nr. 2018/18418

BGH, Urteil vom 12.07.2018 - Aktenzeichen I ZR 152/17

DRsp Nr. 2018/18418

a) Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.b) Abweichendes gilt im Einzelfall ausnahmsweise etwa dann, wenn der Makler sich hinsichtlich bestimmter Steuerfragen als Fachmann geriert, wenn er sich beispielsweise in seiner Werbung einer langjährigen Tätigkeit und Erfahrung berühmt, wenn der Auftraggeber hinsichtlich vertragsrelevanter Umstände erkennbar rechtlicher Belehrung bedarf oder wenn der Makler den Auftraggeber zu einem riskanten Vorgehen veranlasst oder ihn sonst zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsschluss verleitet.c) Ein Makler, der einen Grundstückskauf vermittelt, ist nur dann gehalten, auf mögliche steuerrechtliche Folgen des vermittelten Geschäfts hinzuweisen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls Anlass zu der Vermutung haben muss, seinem Kunden drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht wie etwa gemäß § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht bewusst ist.

Tenor