BGH - Urteil vom 17.01.2017
X ZR 122/14
Normen:
BGB § 145;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 22.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1504/12
OLG Naumburg, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 152/13

BGH - Urteil vom 17.01.2017 (X ZR 122/14) - DRsp Nr. 2017/1192

BGH, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen X ZR 122/14

DRsp Nr. 2017/1192

Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig, wenn nicht besondere Umstände auf einen abweichenden Willen des Absenders hindeuten, dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. November 2014 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 22. November 2013 wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

BGB § 145;

Tatbestand

Die Klägerin beteiligte sich an einem von einem Eigenbetrieb des beklagten Landes nach Maßgabe des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durchgeführten Vergabeverfahren betreffend die Sanierung und den Neubau von Flächen eines Universitätsinstituts mit einem Angebot für das Gewerk Tischlerarbeiten. Die Vergabestelle hatte den BruttoAuftragswert auf 138.248,73 € geschätzt. Die Angebotsfrist lief bis zum 25. April 2012.