Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des Bannbruchs, wegen eines Vergehens der Steuerhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen der verbotenen Einfuhr von Rauschgift und wegen eines Vergehens des unbefugten Führens einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von DM 7.500 verurteilt. Die Waffe und das Rauschgift (Haschisch) hat es eingezogen.
Die Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrügen sind verspätet angebracht und daher unzulässig. Auch die Sachrüge hat im Ergebnis keinen Erfolg.
A. Schuldspruch
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