BGH - Urteil vom 22.04.1983 (3 StR 420/82) - DRsp Nr. 1994/4695
BGH, Urteil vom 22.04.1983 - Aktenzeichen 3 StR 420/82
DRsp Nr. 1994/4695
»1. Falls der Geschäftsanfall die Einrichtung von zwei Wirtschaftsstrafkammern notwendig macht, darf das Präsidium die Wirtschaftsstrafsachen jedenfalls dann gleichmäßig auf beide Kammern verteilen, wenn der Schwerpunkt ihrer Zuständigkeit trotz gleichzeitiger Zuweisung allgemeiner Strafsachen eindeutig bei den Wirtschaftsstrafverfahren liegt. 2. In der DDR lebende Zeugen, die in der Hauptverhandlung vernommen werden sollen, können für das Gericht unerreichbar sein, wenn sich der zuständige Landesjustizminister aus einleuchtenden Gründen weigert, ein Ersuchen um Ladung dieser Zeugen im innerdeutschen Rechtshilfeverkehr an die DDR - Behörden weiterzuleiten. 3. Eine Beurlaubung des Angeklagten und seiner Verteidiger kann für die Dauer der Vernehmung von Mitangeklagten über die persönlichen Verhältnisse zulässig sein. 4. Ein in einem anderen Strafverfahren ergangener Gerichtsbeschluß, durch den ein Beweisantrag abgelehnt worden ist, darf ebenso wie ein Strafurteil aus einem solchen Verfahren zu Beweiszwecken vollständig verlesen und im Wege des Urkundenbeweises bei der Überzeugungsbildung des Tatrichters mit verwertet werden. 5. Zur Fortgeltung und Anwendung der Strafvorschrift des Artikels VIII MRG Nr, 53 im Bereich des innerdeutschen Handels (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
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