Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie die Angeklagten L, G und F wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Die Schuldsprüche wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat die Höhe der verkürzten Lohnsteuern rechtsfehlerfrei durch Schätzung ermittelt.
a) Das gilt zunächst insofern, als es den Lohnaufwand, den die Angeklagten bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung hatten, mit zwei Dritteln der erzielten Nettoumsätze veranschlagt (...).
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