BGH - Urteil vom 24.09.1986
3 StR 336/86
Normen:
AO (1977) § 370 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 166
JZ 1987, 159
MDR 1987, 786
NJW 1987, 786
NStE AO § 370 Nr. 5
NStZ 1987, 78
StV 1987, 104
wistra 1987, 102
Vorinstanzen:
LG Duisburg,

BGH - Urteil vom 24.09.1986 (3 StR 336/86) - DRsp Nr. 1994/4322

BGH, Urteil vom 24.09.1986 - Aktenzeichen 3 StR 336/86

DRsp Nr. 1994/4322

»Wirken Arbeitgeber und Arbeitnehmer zum Zwecke der Lohnsteuerhinterziehung einverständlich zusammen, so liegt in der Vereinbarung, daß ein bestimmtes Arbeitsentgelt voll und ohne Abzüge ausgezahlt wird, in der Regel eine Nettolohnabrede, wenn das Arbeitsentgelt dem Arbeitnehmer mit der Auszahlung auf Dauer ungekürzt verbleiben soll.«

Normenkette:

AO (1977) § 370 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie die Angeklagten L, G und F wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Die Schuldsprüche wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat die Höhe der verkürzten Lohnsteuern rechtsfehlerfrei durch Schätzung ermittelt.

a) Das gilt zunächst insofern, als es den Lohnaufwand, den die Angeklagten bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung hatten, mit zwei Dritteln der erzielten Nettoumsätze veranschlagt (...).