BGH - Urteil vom 25.04.2006
1 StR 519/05
Normen:
StPO § 7 Abs. 1 ; StGB § 9 Abs. 1 § 266 Abs. 1 ; HGB § 230 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHSt 51, 29
GmbHR 2006, 762
NJW 2006, 1984
NStZ 2006, 401
NZG 2006, 465
StV 2006, 456
ZIP 2006, 993
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 14.09.2005

BGH - Urteil vom 25.04.2006 (1 StR 519/05) - DRsp Nr. 2006/11505

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 1 StR 519/05

DRsp Nr. 2006/11505

»Am Wohnsitz der Gesellschafter einer GmbH ist für eine Untreue des Geschäftsführers kein Gerichtsstand begründet, weil zwischen ihm und den Gesellschaftern kein Treueverhältnis besteht. Dies gilt auch für stille Gesellschafter, die sich mit einer Vermögenseinlage an der GmbH beteiligt haben.«

Normenkette:

StPO § 7 Abs. 1 ; StGB § 9 Abs. 1 § 266 Abs. 1 ; HGB § 230 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht Mannheim hat das Verfahren gegen den Angeklagten, dem die Anklage Untreue in fünf Fällen zur Last legt, wegen örtlicher Unzuständigkeit nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung formellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.