Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Den Angeklagten Z hat das Landgericht freigesprochen. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, begehrt mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind.
Die Revision des Angeklagten K wendet sich gegen seine Verurteilung und rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
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