BGH - Urteil vom 31.05.1994
5 StR 557/93
Normen:
AO § 30, § 370 ; StGB § 284 ; StPO § 231c, § 338 Nr. 5 ;
Fundstellen:
StV 1995, 175

BGH - Urteil vom 31.05.1994 (5 StR 557/93) - DRsp Nr. 1994/3158

BGH, Urteil vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 557/93

DRsp Nr. 1994/3158

1. Wegen des Steuergeheimnisses ist eine Weitergabe des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glückspielen von der Steuerbehörde an das Ordnungsamt nicht geboten. 2. Eine vereinbarte Pauschalbesteuerung oder der Teilerlaß von Vergnügungsteuer stellen nicht ohne weiteres eine Beihilfe zum unerlaubten Veranstalten von Glücksspielen dar. 3.Die Rüge der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten kann, wenn dieser zuvor gem. § 231 c StPO beurlaubt war, den Vortrag erfordern, daß eine Benachrichtigung über eine Verlängerung der Beurlaubung auch außerhalb der Hauptverhandlung nicht erfolgt ist.

Normenkette:

AO § 30, § 370 ; StGB § 284 ; StPO § 231c, § 338 Nr. 5 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels in zwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtgeldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Den Angeklagten Z hat das Landgericht freigesprochen. Die zuungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, begehrt mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils, soweit die beiden Angeklagten freigesprochen worden sind.

Die Revision des Angeklagten K wendet sich gegen seine Verurteilung und rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.