BFH - Urteil vom 28.03.2006
VII R 39/04
Normen:
BierStG (1993) § 1 Abs. 1, 2 § 2 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ; EGV Art. 93 Art. 28 ; EWGR 83/92 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 ; EWGR 84/92 Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 432/02

Bier-Mischgetränke: Besteuerung

BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII R 39/04

DRsp Nr. 2006/20353

Bier-Mischgetränke: Besteuerung

Die Besteuerung von Bier-Mischgetränken nach dem Stammwürzegehalt verstößt nicht gegen sekundäres Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

BierStG (1993) § 1 Abs. 1, 2 § 2 Abs. 1 § 7 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ; EGV Art. 93 Art. 28 ; EWGR 83/92 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 ; EWGR 84/92 Art. 6 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt ein als Radler bezeichnetes Biermischgetränk her, das der Pos. 2206 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zuzuordnen ist. Das Mischgetränk besteht zur einen Hälfte aus Bier mit einem Stammwürzegehalt von ca. 13,2 Grad Plato und zur anderen Hälfte aus Limonade mit einem Zuckergehalt von ca. 7,5 %.

In den Streitjahren 1997 und 1998 wies die Klägerin in ihren Steuererklärungen das Biermischgetränk der Steuerklasse P 6 zu. Probenuntersuchungen ergaben jedoch einen Stammwürzegehalt von 10 Grad Plato, so dass der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit zwei Änderungsbescheiden für das Jahr 1997 insgesamt ... DM und für das Jahr 1998 ... DM Biersteuer nachforderte.

Die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg.