I.
Die Antragstellerin betreibt eine Brauerei. Mit Bescheid vom 9. Februar 2004 setzte der Antragsgegner gegen sie auf Grund ihrer für den Monat Januar 2004 abgegebenen Steuererklärung 24.165,08 EUR Biersteuer fest. Dabei wandte er den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Biersteuergesetzes 1993 (BGBl I, 2150) (BierStG), zuletzt geändert durch Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl I, 3076) (HBeglG 2004), ab dem 1. Januar 2004 zu berechnenden ermäßigten Steuersatz an.
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