Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist kein Bier; in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer
BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII R 50/04
DRsp Nr. 2006/20318
Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist kein Bier; in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer
»Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.«