BFH - Urteil vom 28.03.2006
VII R 50/04
Normen:
BranntwMonG § 144 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ; BierStG (1993) § 1 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 335
BB 2006, 1785
BFHE 213, 169
DStRE 2007, 49
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 4 K 4117/03 VBr - 21.7.2004 (ZFZ 2004, 422),

Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist kein Bier; in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer

BFH, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen VII R 50/04

DRsp Nr. 2006/20318

Biersteuer/Branntweinsteuer: Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholischen Mischgetränkes ist kein Bier; in anderen EG-Mitgliedsländern erteilte verbindliche Zolltarifauskunft entfaltet keine Bindungswirkung hinsichtlich der Festsetzung einer nationalen Verbrauchsteuer

»Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränkes vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.«

Normenkette:

BranntwMonG § 144 Abs. 1 § 130 Abs. 2 ; BierStG (1993) § 1 Abs. 2 ; ZK Art. 12 Abs. 2 ;

Gründe: