Die Kläger (Kl.) sind Ehegatten, die im Kalenderjahr 1999 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger (Kl.) unterhielt im Streitjahr einen Betrieb von Taxis und Mietwagen. Er ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In den im Februar 2001 beim Beklagten (Bekl.) eingegangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen für das Streitjahr erklärten die Kl. bzw. der Kl. einen Gewinn von 46.847 DM. Der Kl. fügte der Einkommensteuererklärung eine Bilanz zum 31.12.1999 bei, die unter anderem eine Rücklage gemäß § 7g EStG in Höhe von 23.000,- DM für die zukünftige Anschaffung eines Mercedes E 200 CDI enthielt.
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