Die Beteiligten streiten über die rechtliche Zulässigkeit einer Bilanzänderung.
Die Kläger (Kl.) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. erzielt als Landwirt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF), die durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -) ermittelt werden.
Für das Streitjahr 1992 führte das Finanzamt (FA) aufgrund der eingereichten Erklärung eine Einkommensteuerveranlagung durch, bei der unter Zugrundelegung erklärter Einkünfte aus LuF in Höhe von DM 46.552,-- (1991/92 DM 40.090,--, 1992/93 DM 53.014,--) im Einkommensteuerbescheid vom 10. März 1994 eine Einkommensteuer in Höhe von 0,-- DM festgesetzt wurde.
Aufgrund einer Mitteilung der Steuerfahndungsstelle beim FA K. (Steufa) über nicht erklärte Einnahmen aus Kapitalvermögen änderte das FA den Einkommensteuerbescheid 1992 am 17. September 1999 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und setzte eine Einkommensteuer in Höhe von DM 1.400,-- fest.
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