FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
2 K 113/04
Normen:
EStG (1997) § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 52 Abs. 9 ; AO (1977) § 162 § 193 ; EStG (1990) § 7 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 873

Bilanzänderung; enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung; Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer; Absetzung für Abnutzung

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 113/04

DRsp Nr. 2006/11570

Bilanzänderung; enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung; Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer; Absetzung für Abnutzung

1. Ein nach dem 31.12.1998 nach Durchführung einer Betriebsprüfung und noch vor Ergehen der Änderungsbescheide gestellter Antrag auf Bilanzänderung steht in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der durch den Betriebsprüfer vorgenommenen Bilanzberichtigung. 2. Auch eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer stellt eine Bilanzberichtigung dar. Folglich bemisst sich auch in einem solchen Fall der Änderungsrahmen für die Bilanzänderung nach dem in der Bilanz vor der Außenprüfung und dem in der Prüferbilanz ausgewiesenen Gewinn. 3. Die Ehefrau ist als Betreiberin eines in der ehemaligen DDR belegenen Hotels nicht zur Vornahme von Absetzungen für Abnutzung auf für Zwecke des Hotels genutzte Gebäude (Garagen und Schwimmbad) berechtigt, wenn sie nach dem bei der Errichtung maßgeblichen Recht der DDR weder (Mit-) Eigentum an den auf einem dem Ehemann geschenkten Grundstück errichteten Baulichkeiten erlangt, noch die Herstellungskosten mit aus ihren Einkünften oder ihrem Vermögen stammenden Mitteln getragen hat.

Normenkette:

EStG (1997) § 4 Abs. 2 S. 1, 2 § 52 Abs. 9 ;