FG Münster - Urteil vom 14.09.2004
2 K 3424/02 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 § 6b ;
Fundstellen:
DB 2006, 1462
EFG 2006, 800

Bilanzänderung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durch Bildung einer § 6b-Rücklage zulässig

FG Münster, Urteil vom 14.09.2004 - Aktenzeichen 2 K 3424/02 E

DRsp Nr. 2006/11758

Bilanzänderung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG durch Bildung einer § 6b-Rücklage zulässig

Eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG darf in Höhe der Gewinnauswirkung des gesamten Geschäftsvorfalls vorgenommen werden und nicht nur in der Höhe, in der sich eine isolierte Ausbuchung einer Bilanzposition auswirken würde. Daher kann ein bei weitem höherer Verkaufserlös als der Buchwert eines Grundstücks noch nachträglich in eine § 6b-Rücklage eingestellt werden, ohne dass der Änderungsrahmen des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG dem entgegenstünde.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2 § 6b ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob § 4 Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 (StBereinG 1999) einer Bilanzänderung durch Bildung einer Rücklage nach § 6 b EStG zulässig ist.

Der Kläger (Kl.) erzielte in den Streitjahren 1995 und 1996 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Kapitalvermögen. Darüber hinaus bezog er Einkünfte aus Aufsichtsratstätigkeit, und er erhielt Abgeordnetenbezüge, die als sonstige Einkünfte erfasst waren. Der Kl. ermittelte seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft durch Aufstellung einer Jahresbilanz jeweils auf den 30.06. eines Kalenderjahres.