Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Busunternehmen. Für die Sanierung des Betriebshofs erhielt sie öffentliche Zuschüsse, die ihre Aufwendungen zu 85 % deckten. In den aufgestellten Bilanzen minderte die Klägerin nicht den Buchwert des Betriebshofs um die erhaltenen Zuschüsse, sondern bildete stattdessen in Höhe der erhaltenen Zuschüsse einen Passivposten, den sie linear abschrieb. Da sie hinsichtlich des Aktivpostens "Betriebshof" zusätzlich Sonderabschreibungen vornahm, ergab sich im Vergleich zu einer korrekten bilanzrechtlichen Behandlung ein Gewinnunterschied zugunsten der Klägerin.
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