FG Brandenburg - Urteil vom 11.08.2004
1 K 1391/02
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1818

Bilanzänderung nach vorangegangener Bilanzberichtigung; Einkommensteuer 1996 bis 1998; Gewerbesteuermessbeträge 1996 bis 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 11.08.2004 - Aktenzeichen 1 K 1391/02

DRsp Nr. 2004/16564

Bilanzänderung nach vorangegangener Bilanzberichtigung; Einkommensteuer 1996 bis 1998; Gewerbesteuermessbeträge 1996 bis 1998

Eine Bilanzänderung ist nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung steht, und soweit die Auswirkung der Berichtigung auf den Gewinn reicht. Ein solcher enger Zusammenhang ist gegeben, wenn dieselbe Bilanz geändert werden soll, die zuvor Gegenstand einer Bilanzberichtigung gewesen ist. Nicht ausreichend ist dagegen, dass die vorgenommene Berichtigung und die begehrte Änderung auf den identischen sachlichen Gründen beruhen.

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 2 ; EStG (1997) § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Busunternehmen. Für die Sanierung des Betriebshofs erhielt sie öffentliche Zuschüsse, die ihre Aufwendungen zu 85 % deckten. In den aufgestellten Bilanzen minderte die Klägerin nicht den Buchwert des Betriebshofs um die erhaltenen Zuschüsse, sondern bildete stattdessen in Höhe der erhaltenen Zuschüsse einen Passivposten, den sie linear abschrieb. Da sie hinsichtlich des Aktivpostens "Betriebshof" zusätzlich Sonderabschreibungen vornahm, ergab sich im Vergleich zu einer korrekten bilanzrechtlichen Behandlung ein Gewinnunterschied zugunsten der Klägerin.