FG Münster - Urteil vom 28.10.2016
9 K 2393/14 K
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2017, 1075
DB 2017, 12
DStRE 2018, 449

Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen; Bilanzierung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Feststellungslast des Steuerpflichtigen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Teilwertabschreibung

FG Münster, Urteil vom 28.10.2016 - Aktenzeichen 9 K 2393/14 K

DRsp Nr. 2017/1498

Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen; Bilanzierung nicht abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten; Feststellungslast des Steuerpflichtigen für die tatsächlichen Voraussetzungen der Teilwertabschreibung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 1; EStG (2009) § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten streitig verblieben sind die Bilanzansätze für Anteile an offenen Immobilienfonds im Umlaufvermögen.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der ...bank A eG (Bank).

Die Bank hielt in ihrem Betriebsvermögen zum 31.12.2012 Anteile an offenen Immobilienfonds, die sich zum Bilanzstichtag in der Liquidation befanden (CS Euroreal, SEB Immoinvest, KanAm, AXA Immoselect). Ausgaben und Rücknahmen wurden zum Bilanzstichtag 31.12.2012 nicht mehr durchgeführt.