Zu entscheiden ist, ob in einer Gewinnfeststellung der Gewinn aus einem in Form einer Personengesellschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb zu mindern ist, weil im Wege einer Bilanzberichtigung möglicherweise vom Grund und Boden der Wert für Milchlieferrechte - diese waren bereits vor Einbringung des landwirtschaftlichen Betriebes im Rahmen des landwirtschaftlichen Einzelunternehmens veräußert worden - abzuspalten und erfolgswirksam auszubuchen ist.
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