BFH - Beschluß vom 25.08.2000
IV B 150/99
Normen:
AO § 175 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 308

Bilanzberichtigung; abweichendes Wirtschaftsjahr

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen IV B 150/99

DRsp Nr. 2001/17

Bilanzberichtigung; abweichendes Wirtschaftsjahr

1. Die Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes bewirkt, dass die zutreffende Erfassung des Totalgewinns Vorrang erhält vor der zutreffenden Erfassung des Periodengewinns. 2. Damit wird nicht die Korrektur früherer Jahre sondern die zutreffende Erfassung des Totalgewinns der Folgejahre gewährleistet.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1, § 4a Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob --wie die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) meinen-- der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet und dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.