Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Dabei kann dahinstehen, ob --wie die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) meinen-- der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet und dargelegt hat. Denn jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet.
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