I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) waren zu je 50 v.H. Gesellschafter der X-OHG (OHG).
Die OHG betrieb im Streitjahr (1994) einen ... Im Jahre 1994 errichtete sie im Rahmen ihres Unternehmens eine Windkraftanlage, deren Anschaffungskosten 240 619,02 DM betrugen.
Zum 30. November 2000 brachten die Kläger ihre Mitunternehmeranteile an der OHG in die X-GbR (GbR) zu Buchwerten gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen ein. Gesellschafter der GbR waren ebenfalls die Kläger zu je 50 v.H.
Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr stellte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der OHG mit ./. 34 162 DM fest. Der Bescheid stand gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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