1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren, ob die Antragstellerin in der Bilanz zum 31.12.2001 zu Unrecht eine Teilwertabschreibung auf den Bilanzposten Grund und Boden B-Straße vorgenommen hat und der Antragsgegner (das Finanzamt) eine entsprechende Gewinnerhöhung im Jahr 2005 nach den Grundsätzen der Bilanzberichtigung vornehmen durfte. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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