FG Hessen - Urteil vom 28.06.2007
4 K 2845/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ;

Bilanzberichtigung; Gewinnneutral; Verrechnungsposten; Totalgewinn; Fehlerhafter Bilanzansatz; Korrekturposten - Gewinnauswirkung bei der Durchführung einer Bilanzberichtigung

FG Hessen, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 4 K 2845/06

DRsp Nr. 2008/23569

Bilanzberichtigung; Gewinnneutral; Verrechnungsposten; Totalgewinn; Fehlerhafter Bilanzansatz; Korrekturposten - Gewinnauswirkung bei der Durchführung einer Bilanzberichtigung

1. Ein formell falsch ausgewiesener einmaliger Korrekturposten ist für die bilanzielle Gewinnermittlung nachfolgender Jahre ohne Bedeutung. 2. Eine Bilanzberichtigung ist stets unter Berücksichtigung der Fehlerursache durchzuführen, wobei es auf eine zutreffende Erfassung des Totalgewinns ankommt. 3. Gebietet eine Fehlerursache eine erfolgsneutrale (Gewinn-) Berichtigung, so ist die Bilanzberichtigung innerhalb der Steuerbilanz erfolgswirksam durchzuführen und außerhalb derselben wieder zu neutralisieren. 4. Handelt es sich bei einer fehlerhaften Bilanzposition um einen steuerlichen Verrechnungsposten mit dem zutreffend eine verdeckte Gewinnausschüttung wirksam erfasst worden ist, hat eine in späteren Jahren durchzuführende Bilanzberichtigung gewinnneutral zu erfolgen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Auswirkung einer "Bilanzberichtigung" sowie um die Qualifizierung von nicht erhobenen Zinsen für ein Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung.