BFH - Urteil vom 06.09.2000
XI R 18/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;
Fundstellen:
BB 2001, 252
BB 2001, 33
BFH/NV 2001, 267
BFHE 193, 279
BStBl II 2001, 106
DStZ 2001, 84
NZG 2001, 418
Vorinstanzen:
EFG 2000, 441 ,

Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in Fehlerjahren

BFH, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen XI R 18/00

DRsp Nr. 2000/10142

Bilanzberichtigung: Nachholung bei bestandskräftigen Feststellungebescheiden in Fehlerjahren

»Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum.« Die Bilanzberichtigung für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer hindert nicht die entsprechende einkommensteuerrechtliche Korrektur in einem späteren Veranlagungszeitraum.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1, § 5 ; GewStG § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund von Buchungsfehlern wies er in seiner Bilanz auf den 31. Dezember 1989 einen um 139 393 DM zu hohen Forderungsbestand aus. Nach erfolgswirksamer Berichtigung der Bilanz auf den 31. Dezember 1989 änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Gewerbesteuerbescheid 1989. Der bereits bestandskräftige Einkommensteuerbescheid 1989 wurde nicht geändert.