1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 1995 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
2. Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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