BFH - Urteil vom 22.10.2003
I R 23/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 667
DStRE 2004, 388
GmbHR 2004, 430
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 49/99

Bilanzberichtigung; vGA

BFH, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen I R 23/03

DRsp Nr. 2004/3137

Bilanzberichtigung; vGA

1. Zu den Voraussetzungen einer vGA.2. Wird eine Sachversicherungsleistung zu Entschädigung eines betrieblichen (Brand-)Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafter-Geschäftsführers verbucht und handelt es sich insoweit um eine außerbetriebliche Schadenszufügung, die durch den Gesellschafter-Geschäftsführer gesellschaftlich mitveranlasst ist, hat diese Ausschüttungscharakter. Die bilanzielle Neutralisierung dieser Schadenszufügung im Wege der Bilanzberichtigung durch Einbuchung einer (schuldrechtlichen) Ersatzforderung gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer kommt dann nicht in Betracht. Denn die gesellschaftlich veranlasste Vermögensminderung kann nicht durch einen solchen Ersatzanspruch rückgängig gemacht werden. Es handelt sich vielmehr um eine verdeckte Einlage.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, betrieb in gemieteten Räumen ein Bräunungsstudio, eine Sauna und den Handel mit entsprechendem Zubehör. Ihr Stammkapital wurde seit Februar 1991 (Streitjahr) von ihrem seitdem alleinigen Geschäftsführer X gehalten.