BFH - Urteil vom 17.01.2019
VI R 52/16
Normen:
EStG § 55 Abs. 1 und Abs. 6; MilchQuotV § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2019, 1391
BFH/NV 2019, 780
BFHE 263, 453
BStBl II 2019, 472
DStRE 2019, 748
FR 2020, 330
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2822/14

Bilanzielle Behandlung der auf einen unentgeltlich zu Lasten der Landesreserve eingezogenen Teil eines Milchlieferrechts entfallenden Anschaffungskosten

BFH, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen VI R 52/16

DRsp Nr. 2019/7275

Bilanzielle Behandlung der auf einen unentgeltlich zu Lasten der Landesreserve eingezogenen Teil eines Milchlieferrechts entfallenden Anschaffungskosten

1. Wird ein Teil des Milchlieferrechts unentgeltlich zu Gunsten der Landesreserve eingezogen, sind die anteilig auf diese Menge entfallenden Anschaffungskosten auszubuchen. 2. Ist das eingezogene Milchlieferrecht mit dem abgespaltenen Buchwert nach § 55 Abs. 1 EStG bilanziert, werden die anteiligen Anschaffungskosten den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, von dem sie sich ursprünglich abgespalten hatten, wieder zugerechnet. 3. Ist der Grund und Boden, von dem sich der Buchwert des Milchlieferrechts ursprünglich abgespalten hatte, nicht mehr im Betriebsvermögen vorhanden, ist der durch die Einziehung entstandene Verlust gemäß § 55 Abs. 6 Satz 1 EStG nicht zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. Juni 2016 8 K 2822/14 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 55 Abs. 1 und Abs. 6; MilchQuotV § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3;

Gründe