FG München - Urteil vom 23.05.2012
1 K 3735/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 4 Abs. 2 S. 1; HGB § 255 Abs. 2 S. 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 833

Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines Medienfonds Zuschuss als aktiv abzugrenzende Vorleistung Änderung der Bilanz wegen fehlenden Rechnungsabgrenzungsposten

FG München, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 1 K 3735/09

DRsp Nr. 2012/17058

Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines Medienfonds Zuschuss als aktiv abzugrenzende Vorleistung Änderung der Bilanz wegen fehlenden Rechnungsabgrenzungsposten

1. Verpflichtet sich ein Medienfonds außerhalb des Lizenzvertrages zur Nutzung von Urheberrechten im Zusammenhang mit hergestellten Filmen schuldrechtlich gegenüber dem Lizenznehmer zur Leistung eines Vermarktungskostenzuschusses, der nicht mit dem Anfall derartiger Kosten zusammenhängt, jedoch als Gegenleistung für die gesamte Laufzeit des Lizenzvertrages den Zuschuss voll amortisierende, erhöhte fixe Lizenzzahlungen und eine erhöhte Schlusszahlung verursacht, führt der Zuschuss nicht zu sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben, sondern ist als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts, mithin als Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen. Dem steht die fehlende Vereinbarung einer Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages nicht entgegen, wenn eine Bank die Zahlung der erhöhten Lizenzgebühren garantiert.