BFH - Urteil vom 26.07.2023
IV R 22/20
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2 Satz 1, § 264a Abs. 1, § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3; RL 78/660/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2023, 2151
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2970/15

Bilanzielle Behandlung erhaltener Honorar-Vorauszahlungen zur Vermeidung einer vorzeitigen GewinnrealisierungZulässigkeit der passiven RechnungsabgrenzungBildung einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand

BFH, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen IV R 22/20

DRsp Nr. 2023/12372

Bilanzielle Behandlung erhaltener Honorar-Vorauszahlungen zur Vermeidung einer vorzeitigen Gewinnrealisierung Zulässigkeit der passiven Rechnungsabgrenzung Bildung einer Rückstellung für Erfüllungsrückstand

1. Eine Schätzung der "bestimmten Zeit" als Tatbestandsvoraussetzung für eine passive Rechnungsabgrenzung erhaltener Einnahmen ist zulässig, wenn sie auf "allgemeingültigen Maßstäben" beruht. Daran fehlt es, wenn die angewendeten Maßstäbe auf einer Gestaltungsentscheidung des Steuerpflichtigen beruhen, die geändert werden könnte.2. Eine Passivierung erhaltener Zahlungen für eine noch ausstehende zeitraumbezogene Leistung ist nicht als erhaltene Anzahlung, sondern nur unter den Voraussetzungen der passiven Rechnungsabgrenzung möglich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.07.2020 - 10 K 2970/15 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 250 Abs. 2, § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2, Nr. 5, § 253 Abs. 1 Satz 2, § 264 Abs. 2 Satz 1, § 264a Abs. 1, § 266 Abs. 3 Abschn. C Nr. 3; RL 78/660/EWG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 3;

Gründe

I.