FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 2642/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 5 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1143

Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen); Körperschaftsteuer 1996 u. 1997 (als Rechtsnachfolger der ... -Bank eG)

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 2642/01

DRsp Nr. 2003/8245

Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen); Körperschaftsteuer 1996 u. 1997 (als Rechtsnachfolger der ... -Bank eG)

1. Aus Zinsbegrenzungsverträgen ("Cap") erworbene Rechte stellen immaterielle, in der Bilanz zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar (keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrezungspostens); caps haben als eine Serie von Zinsoptionen, deren Anzahl sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ergibt, keinen Dauerschuldcharakter, wenn der Stillhalter u.U. überhaupt nicht zur Erbringung einer Leistung aus dem Zinsbegrenzungsvertrag verpflichtet ist. 2. Für die Caps ist eine Teilwertabschreibung auf den Rückkaufswert der Stillhalterbank als den Einzelveräußerungspreis zulässig, wenn das Zinsniveau -und damit der innere Wert des Caps- gesunken ist und sich deren Erwerb damit als Fehlmaßnahme erwiesen hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; AO (1977) § 162 ; EStG § 5 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hat in den Jahren 1995 und 1996 mit der A Bank und der B Bank (sog. Stillhalterin) zwei Zinsbegrenzungsgeschäfte (sog. Caps) entsprechend den nachstehenden Vereinbarungen geschlossen: