FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 2641/01
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 1, 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; AO (1977) § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1072

Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen); Körperschaftsteuer 1997

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 2641/01

DRsp Nr. 2003/8244

Bilanzielle Behandlung von Caps (Zinsbegrenzungsvereinbarungen); Körperschaftsteuer 1997

1. Aus Zinsbegrenzungsverträgen ("Cap") erworbene Rechte stellen immaterielle, in der Bilanz zu aktivierende Wirtschaftsgüter dar (keine Bildung eines aktiven Rechnungsabgrezungspostens); caps haben als eine Serie von Zinsoptionen, deren Anzahl sich aus den individuellen vertraglichen Vereinbarungen ergibt, keinen Dauerschuldcharakter, wenn der Stillhalter u.U. überhaupt nicht zur Erbringung einer Leistung aus dem Zinsbegrenzungsvertrag verpflichtet ist. 2. Für die Caps ist eine Teilwertabschreibung auf den Rückkaufswert der Stillhalterbank als den Einzelveräußerungspreis zulässig, wenn das Zinsniveau -und damit der innere Wert des Caps- gesunken ist und sich deren Erwerb damit als Fehlmaßnahme erwiesen hat.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 5 Abs. 1, 5 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; AO (1977) § 162 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Genossenschaftsbank, hat in den Jahren 1994 und 1995 mit der A Bank (sog. Stillhalterin) zwei Zinsbegrenzungsverträge (sog. Caps) entsprechend den nachstehenden Vereinbarungen geschlossen: