FG Bremen - Urteil vom 27.08.2020
1 K 104/17 (3)
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 304

Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer GmbH i.R.d. Betriebs einer Friedhofsgärtnerei; Minderung des der Besteuerung zugrunde gelegten Gewinns durch die Berücksichtigung der errechneten Rückstellungen mit den von der GmbH zu erfüllenden Dauergrabpflegeverträgen

FG Bremen, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 1 K 104/17 (3)

DRsp Nr. 2021/1262

Bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen einer GmbH i.R.d. Betriebs einer Friedhofsgärtnerei; Minderung des der Besteuerung zugrunde gelegten Gewinns durch die Berücksichtigung der errechneten Rückstellungen mit den von der GmbH zu erfüllenden Dauergrabpflegeverträgen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die bilanzielle Behandlung von Dauergrabpflegeverpflichtungen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH, die eine Friedhofsgärtnerei betreibt. Sie ist aufgrund einer Vielzahl von Verträgen zur Dauergrabpflege verpflichtet.