FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.09.2009
6 K 1140/05
Normen:
EStG 1990 § 5 Abs. 1; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 7; EStG 1997 § 5 Abs. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 7; HGB § 246 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2010, 415
EFG 2010, 33

Bilanzielle Korrektur eines zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrages

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 6 K 1140/05

DRsp Nr. 2009/25823

Bilanzielle Korrektur eines zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrages

Wurde ein Mietkaufvertrag (im Streitfall über einen LKW) zunächst bilanziell fälschlich als Mietvertrag behandelt und das Wirtschaftsgut daher zu Unrecht nicht aktiviert, so ist der Fehler im ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Wirtschaftsjahr dadurch zu berichtigen, dass das Wirtschaftsgut mit dem Wert zu aktivieren ist, mit dem es bei unterstellter von Anfang an richtiger Bilanzierung zu Buche stehen würde.

Die geänderten Bescheide über Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 1996 bis 1998 vom 20. Februar 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 2005 werden dahin gehend geändert, dass die AfA-Bemessungsgrundlage des Lkw ... um 42.874 DM erhöht wird (Buchwert des Lkw ... zum 1. Januar 1996 somit: 113.873 DM).

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Normenkette:

EStG 1990 § 5 Abs. 1; EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1990 § 7; EStG 1997 § 5 Abs. 1; EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG 1997 § 7; HGB § 246 Abs. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist die bilanzielle Korrektur eines zunächst falsch erfassten Mietkaufvertrags.