FG Rheinland-Pfalz, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2003/03
Bilanzieller Ausgleich durch Zahlen von Pfandgeldern an Lieferanten infolge Vereinnahmung von Pfandgeldern in gleicher Höhe von Kunden
BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 36/07
DRsp Nr. 2009/25856
Bilanzieller Ausgleich durch Zahlen von Pfandgeldern an Lieferanten infolge Vereinnahmung von Pfandgeldern in gleicher Höhe von Kunden
Hat ein Getränkehändler einerseits an seinen Lieferanten Pfandgelder für die an ihn gelieferten Kästen und Flaschen gezahlt und andererseits von seinen Kunden Pfandgelder in gleicher Höhe vereinnahmt, so gleichen sich diese Vorgänge in der Regel bilanziell aus. Der Händler ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände berechtigt, in seiner Bilanz insoweit ein Verlustgeschäft auszuweisen.