FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.06.2019
1 K 113/17
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Nr.3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1, 1 Hs.;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1331
DStZ 2019, 775
GmbHR 2019, 1202

Bilanzierung; Fehler; Geringfügigkeit; Organschaft; tatsächliche Durchführung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verlustausgleichsanspruch

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen 1 K 113/17

DRsp Nr. 2019/14633

Bilanzierung; Fehler; Geringfügigkeit; Organschaft; tatsächliche Durchführung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Verlustausgleichsanspruch

Stichwort: Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Nr.3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1, 1 Hs.;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Jahren 2009 bis 2012 eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B GmbH als Organträgerin bestanden hat.