BFH - Urteil vom 13.02.2019
XI R 41/17
Normen:
KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Nr. 1 Satz 3; InvStG a.F. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3; FGO § 90 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 1199
BB 2020, 48
BFH/NV 2019, 624
BFHE 263, 337
BStBl II 2021, 717
DB 2019, 939
DStR 2019, 859
DStRE 2019, 655
DStZ 2019, 358
FR 2020, 784
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2393/14

Bilanzierung von Anteilen an offenen Immobilienfonds aus, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt istVoraussetzungen der Teilwertabschreibung auf 0Wirksamkeit des Widerrufs des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung

BFH, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen XI R 41/17

DRsp Nr. 2019/5986

Bilanzierung von Anteilen an offenen Immobilienfonds aus, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist Voraussetzungen der Teilwertabschreibung auf 0 Wirksamkeit des Widerrufs des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung

1. Der Teilwert von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, ist der Börsenkurs der Anteile im Handel im Freiverkehr. 2. Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung von Anteilen an offenen Immobilienfonds, deren Ausgabe und Rücknahme endgültig eingestellt ist, liegt vor, wenn der Börsenwert zum Bilanzstichtag unter denjenigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile gesunken ist und der Kursverlust die Bagatellgrenze von 5 % der Anschaffungskosten bei Erwerb überschreitet. 3. Eine zum Widerruf der Erklärung, auf mündliche Verhandlung zu verzichten, berechtigende wesentliche Änderung der Prozesslage liegt nicht vor, wenn der zur Entscheidung berufene Spruchkörper wechselt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28. Oktober 2016 9 K 2393/14 K aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 und 2, Nr. 1 Satz 3; InvStG a.F. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 8 Abs. 3; FGO § 90 Abs. 2;

Gründe

I.