FG Hamburg - Urteil vom 16.09.2005
VI 203/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 252 Abs. 1 ; HBG § 249 Abs. 1 ; BGB § 675 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 897

Bilanzierung von Inkassoprovisionen bei laufendem Beitreibungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 16.09.2005 - Aktenzeichen VI 203/03

DRsp Nr. 2006/1131

Bilanzierung von Inkassoprovisionen bei laufendem Beitreibungsverfahren

Die während eines laufenden Inkassoverfahrens auf beigetriebene Teilbeträge vereinnahmten Provisionen sind Betriebseinnahmen. Eine bilanzielle Abgrenzung über die übliche Dauer des gesamten Inkassoverfahrens - im Streitfall 10 Jahre - ist nicht möglich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 Abs. 1 § 252 Abs. 1 ; HBG § 249 Abs. 1 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Bilanzierung von Provisionszahlungen.

Die Klägerin ist auf den Gebieten der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings tätig. Sie bietet den ihr angeschlossenen Unternehmen die Durchführung von Inkassoverfahren an. Hierfür beauftragen Mitglieder des Vereins ...(A) Hamburg die Klägerin mit der Einleitung des so genannten Inkassoüberwachungsverfahrens nach Maßgabe folgenden Überwachungsauftrages (Anlage K 1): "... ...(A) übernimmt im Rahmen dieses Verfahrens das volle Kostenrisiko bei einer Erfolgsprovision von 50 % + MwSt. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an ...(A) insoweit abgetreten, als der Verein ...(A) oder die ...(A)-KG Ansprüche gleich welcher Art. gegen das Mitglied haben oder erlangen. ...(A) kann nach seiner Wahl verrechnen oder aufrechnen."