Streitig ist die Bilanzierung von Provisionszahlungen.
Die Klägerin ist auf den Gebieten der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings tätig. Sie bietet den ihr angeschlossenen Unternehmen die Durchführung von Inkassoverfahren an. Hierfür beauftragen Mitglieder des Vereins ...(A) Hamburg die Klägerin mit der Einleitung des so genannten Inkassoüberwachungsverfahrens nach Maßgabe folgenden Überwachungsauftrages (Anlage K 1): "... ...(A) übernimmt im Rahmen dieses Verfahrens das volle Kostenrisiko bei einer Erfolgsprovision von 50 % + MwSt. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an ...(A) insoweit abgetreten, als der Verein ...(A) oder die ...(A)-KG Ansprüche gleich welcher Art. gegen das Mitglied haben oder erlangen. ...(A) kann nach seiner Wahl verrechnen oder aufrechnen."
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